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Versicherungsalphabet (Rechtschutz)
Hier werden Ihnen die wichtigsten Begriffe aus dem Bereich Rechtsschutz-Versicherung erklärt.
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DeckungssummeDeckungssumme
Die Deckungssumme (Versicherungssumme) ist der vertraglich vereinbarte Höchstbetrag, der im Schadensfall vom Versicherer übernommen wird.
Fahrer-Rechtsschutz für Nichtselbständige
Der nichtselbständige Versicherungsnehmer kann für sich als Fahrer fremder, d.h. nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge diesen Versicherungsschutz wählen. Diese Police bietet ihm als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast zusätzlichen Schutz im öffentlichen Verkehr.
Besteht bereits ein sonstiger Verkehrs-Rechtsschutz, so genießt der Versicherungsnehmer bereits Fahrer-Rechtsschutz.
Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen
Versicherungsnehmer sind Unternehmen, d.h. Handelsgewerbe und andere Gewerbebetriebe. Auch Gemeinden und andere Körperschaften gelten als Unternehmen in diesem Sinne.
Diese Versicherungsart schützt Kraftfahrer, d.h. alle Personen, die nach der Art ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ständig mit fremden (in der Regel firmeneigenen) Fahrzeugen unterwegs sind.
Fahrzeug-Rechtsschutz
Hier können der Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer sowie alle berechtigten Fahrer und Insassen des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeuges abgesichert werden Es können hier neben Motorfahrzeugen zu Lande ebenfalls solche zu Wasser und zu Luft versichert werden.
Der Versicherungsnehmer ist ebenfalls als Fahrer fremder Fahrzeuge sowie als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr versichert.
Dieser Verkehrs-Rechtsschutz kann dann abgeschlossen werden, wenn neben dem zu versichernden Fahrzeug noch andere Fahrzeuge auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind, die nicht versichert werden sollen oder für die bereits bei einer anderen Gesellschaft eine Rechtsschutzversicherung besteht; ebenfalls, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug versichern möchte, das nicht auf ihn zugelassen ist.
Der Beitrag ist für jedes versicherte Fahrzeug zu berechnen.
Fahrzeuge
Unter den Begriff "Fahrzeuge" fallen hier Pkw, Kombis, Kleinbusse (bis zu 9 Sitzen) und Wohnmobile. Beim einzeln tarifierten Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz erfolgt die Beitragsberechnung stets nach Art und Anzahl der jeweils versicherten Fahrzeuge.
Weitere Fahrzeugarten sind:
- Zweiräder mit Versicherungskennzeichen
- Zweiräder mit amtlichen Zulassungskennzeichen
- Nutzfahrzeuge bis 2 t Nutzlast (Lieferwagen, kleine Lkw)
- Nutzfahrzeuge über 2 t bis 4 t Nutzlast
- Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast und Sattelzugmaschinen (mit Aufliegern)
- Kraftomnibusse über 9 Sitze
- Zugmaschinen (nicht Sattelzugmaschinen) mit amtlichen schwarzen Kennzeichen
- Zugmaschinen (nicht Sattelzugmaschinen) mit amtlichen grünen oder steuerfreien schwarzen Kennzeichen
- Anhänger für Lkw und Pkw (auch Auflieger und Wohnwagen)
- motorisierte Spezialfahrzeuge für Versehrte (ohne Pkw)
- Kfz-zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
- Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen
- Selbstfahrervermietfahrzeuge
- Leasingfahrzeuge des Versicherungsnehmers als Leasinggeber
- Kraftdroschken (Taxen) und Mietwagen
Familien-Rechtsschutz
Hierunter versteht man die Absicherung im Rechtsschutzbereich sowohl für Verheiratete mit Ehepartner (mit Kindern oder ohne) oder Ledige mit Lebenspartner (mit Kindern oder ohne).
Familienstand
Verheiratete mit Ehepartner (mit Kindern oder ohne) oder Ledige mit Lebenspartner (mit Kindern oder ohne) werden in der Tarifierung (Beitragsberechnung) gleich behandelt.
Für Ledige ohne Lebenspartner bzw. Singles gibt es aufgrund des geringeren Risikos z.T. Spezialtarife (z.B. im Privat- und Berufsrechtsschutz).
Nichtselbständiger
Alle Nichtberufstätigen sowie alle in abhängiger Stellung berufstätigen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in einem privatrechtlich geregelten Arbeitsverhältnis stehen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Ein Nichtselbständiger kann eine geringfügige selbständige Nebentätigkeit mit einem jährlichen Gesamtumsatz von maximal 12.000,- DM ausüben.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
tritt ein für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit.
Öffentlicher Dienst
Für Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes, Angehörige von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Angehörige gemeinnütziger Einrichtungen gibt es spezielle Tarife.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
tritt ein für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten.
Schadenersatz-Rechtsschutz
tritt ein für die Geltendmachung (nicht Abwehr) von Schadenersatzansprüchen; bei Abwehr von Schadenersatzansprüchen greift der Schadenersatz- Rechtsschutz dann, wenn diese Ansprüche auf einer Vertragsverletzung beruhen. Die Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen ist hiervon ausgenommen.
Selbständiger
Selbständig ist jeder, der eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausübt. Auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich mit einer solchen Tätigkeit mehr als 12.000,- DM jährlich umsetzen, gelten als selbständig.
Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer kann sich mit einer Geldsumme in einer gewählten Höhe beteiligen, die er im Rechtsschutzfall zahlen möchte. Eine höhere Selbstbeteiligungssumme bewirkt eine günstigere Prämie.
Bei einigen Versicherern ist die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung obligatorisch.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
tritt ein für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.
Straf-Rechtsschutz
tritt ein für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
- eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, daß der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhalten
- eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, daß er vorsätzlich gehandelt hat.
Strafkaution
Die Rechtsschutzversicherung umfaßt bei Schadensfällen auch die Zahlung eines Darlehens bis maximal zur vereinbarten Höchstgrenze (Versicherungssumme), um den Versicherungsnehmer vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen.
Verkehrs-Rechtsschutz
Hier kann sich der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter aller auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge sowie Anhänger zu Lande versichern. Ebenso kann er sich als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges sowie Anhängers zu Lande versichern.
Gleichzeitig ist der Versicherungsnehmer auch als Fahrer fremder Fahrzeuge sowie als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr versichert.
Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfaßt sind die berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge sowie der vom Versicherungsnehmer zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer- Vermietfahrzeuge sowie Anhänger zu Lande.
Dieser Verkehrs-Rechtsschutz kann abgeschlossen werden, wenn der Antragsteller sein einziges, alle oder alle gleichartigen Motorfahrzeuge und Anhänger zu Lande (z.B. alle Pkw, alle Omnibusse usw.), die auf ihn zugelassen sind, versichert. Andernfalls kommt der Fahrzeug-Rechtsschutz in Betracht.
Der Beitrag ist für jedes versicherte Fahrzeug zu berechnen.
Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige (Familien und Ledige)
Darunter versteht man die Absicherung der Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, des Ehepartners bzw. des nichtehelichen Lebenspartners und der Kinder, soweit diese noch nicht berufstätig sind. Manche Versicherer machen Einschränkungen bzgl. der Kinder, d.h., sie berücksichtigen z.B. nur Minderjährige oder Kinder bis zu einer bestimmten Altersgrenze. Beachte: Der Verkehrs-Rechtsschutz für Nicht- selbständige (Familien und Ledige) kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn neben dem Versicherungsnehmer auch der mitversicherte Ehe-/Lebenspartner nichtselbständig ist. Hat entweder der Versicherungsnehmer und/oder der Ehe-/Lebenspartner mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von mehr als 12.000,- DM erzielt, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen Verkehrs-Rechtsschutz um (jedoch nur für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge) um. Hierbei handelt es sich um einen Pauschaltarif.
Versicherungsbeginn
Der Versicherungsbeginn kann maximal 6 Monate in die Zukunft gelegt werden; eine Rückdatierung ist nicht möglich.
Versicherungsbeiträge
Der Beitrag kann in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen, jährlichen Raten oder auch als Einmalbeitrag entrichtet werden. Bei unterjährlicher Zahlungsweise sind in den entsprechenden Beiträgen Zuschläge enthalten.
Vertragsdauer
Die Laufzeit des Vertrages kann wahlweise 1 Jahr oder 5 Jahre betragen. Einige Versicherer gewähren bei 5jähriger Laufzeit einen Rabatt. Teilweise werden auch Laufzeiten zwischen 1 und 5 Jahren angeboten. Der jährliche Beitrag ist dann aber immer der gleiche wie bei 1jähriger Laufzeit.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
tritt ein für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten.
Zugelassen/Zulassung
Ein Fahrzeug wird durch die Erteilung der Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen. Dies wird im Fahrzeugschein dokumentiert, d.h., ein Fahrzeug ist auf diejenige Person zugelassen, deren Name im Fahrzeugschein eingetragen ist.