Lexikon Haftpflicht

Lexikon Haftpflichtversicherung Hier werden Ihnen die wichtigsten Begriffe aus dem Bereich Haftpflichtversicherung erklärt


Versicherungsalphabet (Haftpflichtversicherung)

Hier werden Ihnen die wichtigsten Begriffe aus dem Bereich Haftpflichtversicherung erklärt.

 1) Abwasserschäden
 2)
Allmählichkeitsschäden
 3)
Arbeitsmaschinen bzw. selbstfahrende Arbeitsmaschinen
 4)
Ausfalldeckung
 5)
Ausfalldeckung Mindestschadenhöhe
 6)
Ausfalldeckung Selbstbeteiligung
 7)
Auslandsaufenthalt
 8)
Batterietank
 9) 
Bauen in eigener Regie / Eigenleistung
10 )
Bauen in fremder Regie
11)
Bauherrenhaftpflichtversicherung
12)
Bauherrenhaftpflichtversicherung im Rahmen der Privathaftpflicht
13)
Bausumme
14)
Brutto-Jahresmietwert
15)
Deckungssumme
16 )
Deliktfähigkeit
17)
Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung
18)
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
19)
Eigentumswohnung
20)
Einfamilienhaus
21)
Einliegerwohnung
22)
Erweiterte Verwandtenklausel
23)
Ferienwohnung
24)
Flurschäden
25)
Geburtsdatum
26)
Gefährdungshaftung
27)
Gefälligkeitshandlung
28)
Haftpflicht
29)
Haftung des Tierhüters
30)
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
31)
Hüten fremder Hunde
32)
Jagdhaftpflichtversicherung
33)
Jagdhunde
34)
Kampfhunde
35)
Kleingebinde
36)
Krankenfahrzeuge
37)
Kündigung durch den Vorversicherer
38)
Mietsachschäden
39)
Mietsachschäden an Einrichtung von Hotelzimmern etc.
40)
Mietsachschäden im Rahmen der Tierhalterhaftpflicht
41)
Mitversicherter Personenkreis
42)
Mitversicherung einer selbstgenutzten Ferienwohnung
43)
Mitversicherung eines selbstgenutzten Ferienhauses
44)
Modellfahrzeuge
45)
Modellflugzeug
46)
Öltank- und Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
47)
Praktika
48)
Privathaftpflichtversicherung
49)
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger
50)
Sach- und Personenschaden
51)
Schlüsselschäden
52)
Selbstbeteiligung
53)
Seniorentarif
54)
Singletarif
55)
Sportboot- und Surfbretthaftpflichtversicherung
56)
Stockhöhe
56)
Surfbrett
57)
Tagesmutter
58)
Tierhalterhaftpflichtversicherung
59)
Vermietung einzelner Wohnräume
60)
Vermietung von Garagen
61)
Vermögensschäden
62)
Vertragslaufzeit
63)
Vorsorgeversicherung
64)
Weideschäden

 

Abwasserschäden
Mitversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus Schäden durch häusliche Abwässer, wie sie z.B. infolge von Defekten an Waschmaschinen und Abwasserrohren entstehen können.

Allmählichkeitsschäden
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) gelten Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, wie z.B. Schimmelbefall in einer Mietwohnung, die auf die allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Gasen, Dämpfen etc. zurückzuführen sind, als ausgeschlossen. Zahlreiche Versicherer bieten jedoch als prämienfreie Erweiterung Versicherungsschutz bis zur genannten Höhe an.

Arbeitsmaschinen bzw. selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Sog. Kraftfahrzeugschäden sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ausgeschlossen. Einige Versicherer bieten hier jedoch eine Erweiterung des Versicherungsschutzes an. Als mitversichert gelten dann meist Krankenfahrstühle bis zu einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, Rasenmäher und Schneeräumgeräte sowie sonstige Arbeitsmaschinen, die weder zulassungs- noch versicherungspflichtig sind.
Im Bereich der Bauherrenhaftpflichtversicherung muss darauf geachtet werden, daß die Haftpflicht aus dem Halten und Besitz von Kraftfahrzeugen, gleichgültig, durch wen und aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt, als ausgeschlossen gilt und der besonderen Vereinbarung bedarf.

Ausfalldeckung
Haftpflichtversicherungen übernehmen eigentlich nur Schäden, die Dritten zugefügt wurden. Anders verhält es sich jedoch bei der sog. Ausfalldeckung. Hier werden Schäden übernommen, die der Versicherungsnehmer durch andere Personen erleidet und für die der Verursacher nicht aufkommt bzw. nicht aufkommen kann. Bei der Ausfallversicherung werden jedoch keine Klein-Schäden übernommen, sondern die Versicherer leisten i.d.R. erst ab einer bestimmten Mindestschadenhöhe.
Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass auf Seiten des Schädigers keine Haftpflichtversicherung eintritt bzw. der Schädiger finanziell nicht in der Lage ist, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Weitere Leistungsvoraussetzungen sind ein rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis und gescheiterte Vollstreckungsversuche. Vom Umfang des Versicherungsschutzes her stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer so, als würde der Schadenverursacher über den gleichen Versicherungsumfang verfügen wie die eigene Haftpflichtversicherung.

Ausfalldeckung Mindestschadenhöhe
Übernimmt Schäden, die dem Versicherungsnehmer durch andere Personen zugefügt werden, wenn der Schädiger nicht in der Lage ist, den Schaden finanziell zu übernehmen, und auch keine Haftpflichtversicherung eintritt. Versicherungsschutz wird erst ab der angegebenen Schadenhöhe gewährt.

Auslandsaufenthalt
Ausgeschlossen bleiben in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Fast alle Versicherer gewähren jedoch bereits Versicherungsschutz für einen Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr Dauer. Oftmals ist zu entscheiden, ob es sich um einen Auslandsaufenthalt innerhalb oder außerhalb Europas handelt. Die Dauer des Auslandsaufenthaltes gilt am Stück, d.h., bei einem Kurzbesuch in Deutschland und anschließendem erneuten Auslandsaufenthalt beginnt die Geltungsdauer für Auslandsschäden wieder von vorne.

Batterietank
Mehrere miteinander verbundene Einzeltanks

Bauen in eigener Regie / Eigenleistung
Die Bauleistung wird durch den Bauherrn selbst bzw. mit Nachbarschaftshilfe erbracht.

Bauen in fremder Regie
Die Bauleistung, -planung und -realisierung wird an Dritte vergeben.

Bauherrenhaftpflichtversicherung
Dem Haftungsrisiko, dem ein Bauherr und/oder Besitzer eines Grundstücks, auf dem gebaut wird, ausgesetzt ist, trägt die Bauherrenhaftpflichtversicherung Rechnung. Ansprüche gegen den Bauherrn können insbesondere aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sowie der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Handwerker und deren Überwachung erwachsen. Die Prämie der Bauherrenhaftpflichtversicherung errechnet sich aus der Bausumme. Man unterscheidet zwischen der Bauleistung, die an Dritte vergeben wird, und der in eigener Regie erbrachten Bauleistung. Bei der Prämie in der Bauherrenhaftpflichtversicherung handelt es sich um einen sog. Einmalbeitrag, der zu Beginn der Bauzeit fällig wird. Versicherungsschutz besteht bis zur Fertigstellung des Objektes. Die einzelnen Versicherer geben aber jeweils eine bestimmte Höchstdauer vor.

Bauherrenhaftpflichtversicherung im Rahmen der Privathaftpflicht
Mitversicherung des Risikos, dem ein privater Bauherr bis zur genannten Bausumme ausgesetzt ist. Wird diese überschritten, entfällt die Mitversicherung

Bausumme
Die Prämie in der Bauherrenhaftpflichtversicherung wird mit Hilfe der Bausumme errechnet, die sich aus Aufwendungen für die Bauausführung, Kosten für die Aushebung von Grund und Boden und Aufwendungen für das Einbauen von Maschinen zusammensetzt. Die Bauherrenhaftpflicht ist oftmals bis zu einer festgelegten Bausumme in der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Wird diese Summe jedoch überschritten, muss eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ab der ersten Mark der Bausumme abgeschlossen werden.

Brutto-Jahresmietwert
Die Prämie in der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer für vermietete Immobilien errechnet sich oftmals nach dem sog. Brutto-Jahresmietwert, der sich aus der Addition aller Mieteinkünfte für das zu versichernde Objekt (Räume und Garagen) ergibt.

Deckungssumme
Vertraglich vereinbarte Versicherungssumme (Deckungssumme), bis zu der maximal vom Versicherer im Schadensfall eine Leistung erbracht wird.

Deliktfähigkeit
Kinder unter sieben Jahren sind für den Gesetzgeber nicht schuldfähig, d.h., sie müssen den von ihnen verursachten Schaden auch nicht ersetzen. Dies bedeutet, dass die Haftpflichtversicherung ihrer Rechtsschutzfunktion nachkommt und den Schaden dem Anspruchsteller gegenüber als rechtlich unbegründet ablehnt. Sind die Kinder zwischen 7 und 18 Jahren alt, haften sie für Schäden, wenn sie die erforderliche Einsicht in ihr Handeln haben. Haben die Eltern jedoch ihre Aufsichtspflicht verletzt, dann haften sie für den entstandenen Schaden. Einige Versicherer verzichten bis zu einer bestimmten Schadenhöhe auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung und regulieren den Schaden dem Geschädigten gegenüber.

Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung
Gegenüber der Privathaftpflicht ist hier auch die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden durch den Versicherungsnehmer in Ausübung dienstlicher Tätigkeit, z.B. als Beamter oder Lehrer, versichert. Im Innenverhältnis haftet der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben verursacht. Von hoheitlichen Tätigkeiten spricht man im Bereich des öffentlichen Rechts, wenn zwischen Staat und Bürger ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, z.B. dann, wenn ein Verkehrsschild aufgestellt wird und hierbei ein Schaden verursacht wird. Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen der Haftpflichtversicherung Schäden durch vorsätzliche Handlungen ausgeschlossen sind.

Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Wenn es im Antrag vermerkt wurde, gewähren fast alle Versicherer in der Privathaftpflichtversicherung prämienfreien Versicherungsschutz auch für den Partner des Versicherungsnehmers. Das gilt ebenso für die Kinder des Partners. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer mit dem Partner in häuslicher eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Für diesen erweiterten Versicherungsschutz ist die Namensnennung des Partners im Antrag notwendig

Eigentumswohnung
Für vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnungen besteht in fast allen Privathaftpflichtversicherungen Versicherungsschutz, sofern sich die Eigentumswohnung im Inland befindet. Sollte die Eigentumswohnung vermietet werden, ist oftmals ein Zuschlag notwendig, aber auch hier gewähren einige Anbieter bereits prämienfreien Versicherungsschutz.

Einfamilienhaus
Als mitversichert gilt in der Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses ist.

Einliegerwohnung
Zahlreiche Versicherungen bieten eine Deckungserweiterung im Bereich der Haftpflichtansprüche an, die sich aus der Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus für den Vermieter ergeben können. Eine Einliegerwohnung unterscheidet sich von einzeln vermieteten Wohnräumen durch einen separaten Eingang und das Vorhandensein einer Koch- und Waschmöglichkeit

Erweiterte Verwandtenklausel
Deckungserweiterung in der Jagdhaftpflichtversicherung, die auch Haftpflichtansprüche aus Schussverletzungen an nahen Angehörigen in den Versicherungsschutz einbezieht.

Ferienwohnung
Als mitversichert gilt in der Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer Inhaber einer im Inland gelegenen Ferienwohnung oder eines Wochenendhauses ist. Verschiedene Versicherer erweitern den Versicherungsschutz auch auf das europäische Ausland.

Flurschäden
Von Tieren verursachte Schäden wie z.B. niedergetrampelte Felder, Bissschäden an Bäumen und Sträuchern oder ähnliches.

Geburtsdatum
Einige Versicherer bieten einen günstigen Junge-Leute- bzw. Seniorentarif an, dessen Abschluss an ein bestimmtes Eintrittsalter gebunden ist.

Gefährdungshaftung
Im Rahmen der sog. Gefährdungshaftung haftet derjenige, der eine besondere Gefahrenlage schafft, auch ohne ein Verschulden. Der Gesetzgeber knüpft dann die Haftpflicht an die Gefährdung durch den Betrieb einer Anlage (z.B. Betriebsgefahr eines Autos) oder an die Beherrschung einer Sache oder eines Tieres.

Gefälligkeitshandlung
Gemäß ständiger Rechtsprechung ist es unbillig, jemanden wegen Schäden in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung (z.B. Mithilfe beim Umzug) verursacht wurden, wenn der Schaden durch leicht fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Dies führt im Rahmen der Haftpflichtversicherung dazu, dass der Versicherer seine Rechtsschutzfunktion ausübt und die Ansprüche im Namen des Versicherungsnehmers als rechtlich unbegründet zurückweist. Einige Versicherer bieten in derartigen Fällen den Verzicht auf die Haftungsprüfung an und regulieren gegenüber dem Anspruchsteller bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.

Haftpflicht
Verpflichtung zum Schadenersatz nach Grundsätzen des Zivilrechts. Die Haftpflichtversicherung bezahlt die begründet an den Versicherungsnehmer gestellten Schadenersatzansprüche und wehrt unbegründete Ansprüche ab.

Haftung des Tierhüters
Mitversicherung von Schäden, die durch das versicherte Tier in der Zeit verursacht werden, in der ein nicht gewerbsmäßiger Tierhüter die Obhut über das Tier hat. Derartige Schäden sind oftmals bereits über die Privathaftpflicht des Tierhüters abgedeckt.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die sich aus der Eigenschaft des Haus- und Grundbesitzers ergeben. Hier ist insbesondere die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu nennen. Notwendig ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung jedoch nur für vermietete Wohnungen und Häuser oder bei unbebauten Grundstücken. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.

Hüten fremder Hunde
Versicherungsschutz für den (nicht gewerbsmäßigen) Hüter fremder Hunde, der bei Schäden durch den Hund neben dem Halter haftbar gemacht werden kann.

Jagdhaftpflichtversicherung
Schützt den Jäger vor Haftpflichtansprüchen aus der erlaubten jagdlichen Betätigung. Nach dem Bundesjagdgesetz ist die Jagdhaftpflichtversicherung Pflicht für jeden Jäger, der die Jagd ausüben will. Die Ausgabe eines Jagdscheins ohne eine Jagdhaftpflichtversicherung ist nicht möglich. Die vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen dieser Pflichtversicherung betragen:
- 1 Mio. DM für Personenschäden,
- 100 000 DM für Sachschäden.

Jagdhunde
Anzahl der auch außerhalb der Jagd beitragsfrei mitversicherten Jagdgebrauchshunde. Die Hunde müssen nach den anerkannten Regeln zur Jagd brauchbar sein.

Kampfhunde
Nicht versichert werden können Kampfhunde wie z.B. Dobermann, Pit-Bull, Ban-dog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback sowie Kreuzungen mit diesen Rassen. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend.

Kleingebinde
Einige Versicherer bieten bei der Gewässerschadenhaftpflicht den Einschluss von Schäden durch sog. Kleingebinde wie Behälter für Farbe, Lacke, Verdünner etc an. Die Mitversicherung ist oftmals auf eine maximale Menge beschränkt, z.B. 150 l bzw. kg.

Krankenfahrzeuge
Sog. Kraftfahrzeugschäden sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ausgeschlossen. Einige Versicherer bieten hier jedoch eine Erweiterung des Versicherungsschutzes an. Als mitversichert gelten dann oftmals Krankenfahrstühle bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, die weder zulassungs- noch versicherungspflichtig sind.

Kündigung durch den Vorversicherer
Wurde der Vorvertrag durch den Vorversicherer (Unternehmen, bei dem der bisherige Versicherungsvertrag bestand) gekündigt?

Mietsachschäden
Zusätzliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen aus der Beschädigung von gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

Mietsachschäden an Einrichtung von Hotelzimmern etc.
Beschädigungen oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da sie juristisch zum Besitz des Versicherten gehören. Einige Versicherer bieten jedoch einen prämienfreien Einschluß bis zur vertraglich vereinbarten Summe an.

Mietsachschäden im Rahmen der Tierhalterhaftpflicht
Versicherung von Schäden, die z.B. ein versicherter Hund an einer Mietwohnung verursacht.

Mitversicherter Personenkreis
Mitversichert sind in der Privathaftpflichtversicherung neben dem Versicherungsnehmer, sofern es sich nicht um eine Singlepolice handelt, die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten des Versicherungsnehmers und der unverheirateten Kinder; Letztere jedoch nur, solange die Kinder sich noch in der Schulausbildung oder in einer sich an diese unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befinden. Weiterhin bieten die Versicherer auch Versicherungsschutz für in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner, wenn diese in der Police namentlich genannt werden. Auch gelten Personen als versichert, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind und im Rahmen dieser Tätigkeit einen Dritten schädigen.

Mitversicherung einer selbstgenutzten Ferienwohnung
Zusätzliche Mitversicherung gegen Haftpflichtansprüche, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer eines Ferienhauses entstehen können. Oftmals unterscheiden die Versicherer bei der Mitversicherung hier nach dem Standort des Hauses (innerhalb oder außerhalb Europas).

Mitversicherung eines selbstgenutzten Ferienhauses
Zusätzliche Mitversicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Eigenschaft des Eigentümers einer Ferienwohnung entstehen können. Oftmals unterscheiden die Versicherer bei der Mitversicherung hier nach dem Standort der Wohnung (innerhalb oder außerhalb Europas).

Modellfahrzeuge
Sog. Kraftfahrzeugschäden sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ausgeschlossen. Einige Versicherer bieten hier jedoch eine Erweiterung des Versicherungsschutzes an. Mitversichert sind dann oftmals Modellfahrzeuge bis zu einer vertraglich vereinbarten Stückzahl und einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h.

Modellflugzeug
Einige Versicherer bieten den prämienfreien Einschluss von Flugmodellen, die nicht durch Motoren und Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und für die keine Versicherungspflicht besteht. Die Zahl der mitversicherten Modelle ist oftmals begrenzt.

Öltank- und Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Die Öltank- und Gewässerschadenhaftpflichtversicherung schützt jeden, der einen auf seinem Grundstück befindlichen Öltank besitzt, vor etwaigen Ansprüchen, die aus einem Schaden am Tank entstehen. Der Besitzer des Öltanks haftet für Schäden, die durch den Tank verursacht wurden, unabhängig von einem Verschulden (Gefährdungshaftung).

Praktika
Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, wenn z.B. Lehrgerät beschädigt wird.

Privathaftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer und die im Vertrag mitversicherten Personen gegen Haftpflichtansprüche aus dem täglichen Leben. Solche Ansprüche können den Versicherten z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Mieter, Vermieter, Bauherr, bei der Ausübung verschiedener Sportarten und vielem mehr entstehen.

Regressansprüche der Sozialversicherungsträger
Mitversicherung gegen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger bei Personenschäden. Wenn z.B. der Versicherungsnehmer beim Sport seinen Partner verletzt, können Krankenkassen u.a. die Behandlungskosten geltend machen. Diese Ansprüche werden von einigen Versicherern mitversichert.

Sach- und Personenschaden
Ein Sachschaden resultiert aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache. Personenschäden sind Schäden aufgrund von Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen.

Schlüsselschäden
Viele Versicherer bieten in der Privathaftpflichtversicherung eine Deckungserweiterung für die Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln an. Es ist hier zu unterscheiden, ob es sich um nur fremde Schlüssel, dann manchmal auch Dienstschlüssel, oder um nur eigene Schlüssel, auch solche der Zentralschließanlage, handelt. Übernommen werden in einem Schadensfall dann bis zu einer vertraglich vereinbarten Summe die Kosten für Schlossänderungen und vorübergehende Sicherungsmaßnahmen bis hin zum Objektschutz. Oftmals gelten ein Selbstbehalt und eine Höchstversicherungssumme als vereinbart.

Selbstbeteiligung
Vertraglich vereinbarte Summe, die der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst trägt und die von der Schadenersatzsumme abgezogen wird. Eine Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bewirkt eine geringere Prämie.

Seniorentarif
Einige Versicherer bieten einen günstigen Seniorentarif an, dessen Abschluss an ein bestimmtes Eintrittsalter gebunden ist.

Singletarif
Einige Versicherer bieten einen günstigen Singletarif an, bei dem die persönliche Haftpflicht eines Ehepartners bzw. einer in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person und oftmals auch von Kindern als nicht versichert gilt.

Sportboot- und Surfbretthaftpflichtversicherung
Versicherung gegen die Haftpflichtrisiken aus der Nutzung eines Sportbootes oder Surfbretts. Das Risiko aus dem Gebrauch eines Wassersportfahrzeuges (Kanu, Ruder- oder Paddelboot oder Surfbrett) ist jedoch oftmals bereits über die Privathaftpflicht abgedeckt, soweit es sich nicht um eigene Segelboote und Surfbretter und eigene/fremde Motorboote - auch mit Hilfs- und Außenbordmotoren - handelt.

Stockhöhe
Schulter- bzw. Risthöhe des Pferdes.

Surfbrett
Versicherung gegen die Haftpflichtrisiken aus der Nutzung eines Surfbretts. Das Risiko aus dem Gebrauch eines Surfbretts ist oftmals bereits über die Privathaftpflicht abgedeckt, bei einigen Versicheren jedoch nur, insoweit es sich um ein fremdes Surfbrett handelt.

Tagesmutter
Die Haftpflichtversicherung aus der Tätigkeit als Tagesmutter (solange nicht gewerblich ausgeübt) gilt bei einigen Versicherern als beitragsfrei eingeschlossen.

Tierhalterhaftpflichtversicherung
Versicherung gegen die Haftpflichtrisiken eines Tierhalters. Dieses Risiko ist jedoch bereits teilweise über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt, wenn es sich um das Halten zahmer Haustiere - mit Ausnahme von Hunden, Pferden, Rindern sowie Reit- und Zugtieren - handelt. Tierhalter und Tierhüter haften auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung), es sei denn, es handelt sich um ein Tier, das dem Erwerb dient, und der Schaden wäre auch unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt eingetreten.

Vermietung einzelner Wohnräume
Als Deckungserweiterung bieten zahlreiche Versicherer die Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen an. Die Anzahl der einzeln mitversicherten Wohnräume ist jedoch meist zahlenmäßig beschränkt.

Vermietung von Garagen
Als Deckungserweiterung bieten zahlreiche Versicherer die Mitversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus der Vermietung von Garagen an. Die Anzahl der mitversicherten Garagen ist meist jedoch zahlenmäßig beschränkt. Garagen, die zum selbstgenutzten Wohneigentum gehören, sind generell in der Privathaftpflicht mitversichert.

Vermögensschäden
Vermögensschäden sind die Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind. Ein Sachschaden resultiert aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache oder deren Abhandenkommen. Personenschäden sind Schäden aufgrund von Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen.

Vertragslaufzeit
Sie können eine Vertragslaufzeit zwischen 1 und 5 Jahren wählen. Einige Versicherer gewähren bei einer mehrjährigen Vertragslaufzeit einen Rabatt.

Vorsorgeversicherung
Um Lücken durch neu entstehende Risiken bei bereits bestehendem Versicherungsschutz zu vermeiden, gibt es in der Haftpflichtversicherung die sog. Vorsorgeversicherung. Sie bietet sofortigen Versicherungsschutz bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Nach Aufforderung durch den Versicherer (die in der Regel mit der Prämienrechnung verbunden ist) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, neue Risiken innerhalb eines Monats anzuzeigen. Zeigt der Versicherungsnehmer das Risiko dann nicht an oder kommt es zu keiner Vereinbarung über die Prämie, fällt der Versicherungsschutz rückwirkend weg.

Weideschäden
Versicherung von Schäden, die an einer Weide durch ein Tier verursacht werden, nicht jedoch Schäden durch Abgrasen der Weide. Versichert sind insbesondere Schäden an Zäunen und ähnlichem.


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